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Tobias Volland

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Energienews


05.09.2018

Energetische Sanierung bei Bundesbauten stockt

Konkrete Zahlen und Bilanzen fehlen weitgehend, auch weil der Energetische Sanierungsfahrplan Bundesliegenschaften (ESB) nach Angaben der Bundesregierung noch nicht beschlossen ist. Er soll eine Basis für die Aktivitäten des Bundes in diesem Bereich bilden. Gegenstand des ESB der BImA sind ca. 2200 energierelevante Liegenschaften mit einer beheizten Nettogrundfläche (NGF) von über 22 Mio. m2.

Indes gesteht die Bundesregierung in ihrer Antwort ein, dass das in dem ESB-Entwurf formulierte Ziel einer Reduzierung des Wärmebedarfs der BImA-Gebäude bis 2020 um 20 % nicht zu erreichen ist. Die anderen Einsparziele des ESB bestünden fort, sie beziehen sich zum Teil auf Klimaziele für das Jahr 2050.

Eine Antwort auf die Frage, wie viel Prozent welcher Gebäudearten wie saniert werden müssen, um bestimmte selbst gesetzte Klimaziele zu erreichen, erwartet die Bundesregierung mit Vorlage und Beschluss des ESB-Berichts.

Auf die Frage, welchen Effizienzstandard die Bundesregierung für den ab 1. Januar 2019 durch die EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU vorgeschriebenen Niedrigstenergiegebäude-Standard für Dienstliegenschaften des Bundes zu verwenden beabsichtigt, verweist die Bundesregierung darauf, dass diese bis dahin im geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt werden.

Der GroKo-Vertrag zum ESB: „Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand im Gebäudebereich nehmen wir ernst. Wir wollen einen Gebäudeeffizienzerlass sowie einen energetischen Sanierungsfahrplan Bundesliegenschaften beschließen und im Rahmen der Finanzplanung konsequent umsetzen. Dabei sind die Klimaschutzziele unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Kosteneffizienz zu erreichen.“

Der GroKo-Vertrag zum GEG: „Wir werden das Ordnungsrecht entbürokratisieren und vereinfachen und die Vorschriften der EnEV, des EnEG und des EEWärmeG in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammenführen und damit die Anforderungen des EU-Rechts zum 1. Januar 2019 für öffentliche Gebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude umsetzen. Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.“




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater